Tz. 161
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Soweit die inl KSt durch St-Abzug zu erheben ist, geschieht dies wegen § 50c Abs 1 S 1 EStG (früher § 50d Abs 1 EStG aF) grds zunächst ohne Berücksichtigung etwaiger Ansprüche auf St-Ermäßigung gem §§ 43b, 50g EStG bzw gem den DBA, es sei denn, der Vergütungsschuldner konnte unter Inanspruchnahme der Verfahren des § 50c Abs 2 EStG (früher § 50d Abs 2 EStG aF) auf den St-Abzug ganz oder tw verzichten (dazu s Tz 148–156a). Wurde diese Möglichkeit nicht genutzt, kann die inl St-Belastung auch im Verfahren gem § 50c Abs 3 EStG (früher § 50d Abs 1 EStG aF) durch Erstattung gemindert werden. Dazu s Tz 162 ff.
Tz. 162
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Sofern nicht bereits von der Möglichkeit des Freistellungsverfahrens (oder früheren Kontrollmeldeverfahrens), früher nach § 50d Abs 2, 5, 6 EStG aF, nunmehr nach § 50c Abs 2 EStG Gebrauch gemacht wurde (s Tz 149 ff) und der St-Abzug deshalb ermäßigt erhoben oder gar unterlassen werden durfte, kann der gem § 2 Nr 1 KStG beschr Stpfl die ihm nach §§ 43b, 50g EStG, dem jeweiligen DBA oder etwaigen zwischenstaatlichen Abkommen zustehenden Ermäßigungsansprüche beim BZSt geltend machen, früher s § 50d Abs 1 EStG, nunmehr s § 50c Abs 3 EStG. Einer Ermäßigung kann aber § 50d Abs 3 EStG entgegenstehen (s Tz 156a). In speziellen Fällen der sog cum/cum-Gestaltungen sind zudem ab 2017 die Beschränkungen des § 50j EStG zu beachten.
Tz. 163
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Wurde ein St-Abzug einbehalten, obwohl die Eink nicht zu den inl iSd § 49 EStG rechnen und sie daher nicht der beschr StPflicht unterliegen, ist der einbehaltene St-Abzug nach Verw-Auff nach § 37 Abs 2 AO durch das BetrSt-FA des Abzugspflichtigen an den beschr Stpfl zu erstatten (s Tz 167–169). Ob diese Sachbehandlung richtig ist, ist zweifelhaft. Denn ri...