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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.4.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs 1 Nr 6 EStG)

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 84

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die Vorschrift hatte bis einschließlich VZ 2008 angesichts zahlreicher ausl Kö mit inl Grundbesitz große praktische Bedeutung. Nunmehr können nur noch wenige ausl KSt-Subjekte (s Tz 57) Eink iSd Nr 6 erzielen, weil Vermietungseink ab VZ 2009 bei ausl Kö, die mit solchen iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG vergleichbar sind (Regelfall, s Tz 56), zumindest unter Nr 2 Buchst f S 4 (vor 2023: S 3) fallen (s Tz 53–63c). Dementspr wurde in Nr 6 durch das JStG 2009 ein ausdrücklicher Vorrang der Nr 1–5 eingefügt.

Nach dieser Vorschrift sind Eink iSd § 21 EStG unter folgenden Voraussetzungen inl Eink:

 
WG Voraussetzung
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile befindet sich im Inl (Belegenheit im Inl)
Schiffe Eintragung in ein inl Schiffsreg
Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zB Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht) Eintragung in ein inl öff Buch oder Reg (zB Grundbuch)
Sachinbegriffe (iSd § 21 Abs 1 Nr2 EStG) befindet sich im Inl (Belegenheit im Inl)
Rechte, die nicht den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Gründstücken unterliegen
  • zeitlich begrenzte Überlassung und
  • Eintragung in ein inl öff Buch oder Register (zB Patent-, Gebrauchsmuster- oder Markenschutzreg) oder Verwertung in einer inl BetrSt (auch des Vergütungsschuldners, s Urt des BFH v 05.11.1992, BStBl II 1993, 407) oder einer anderen Einrichtung, s aber Tz 63c
 

Tz. 85

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die Eink aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten iSd § 49 Abs 1 Nr 6 EStG – die gleichlautend definiert sind wie in Abs 1 Nr 2 Buchst f, s Tz 5, 63b, 63c, welche insofern hier gleichermaßen gelten – unterliegen dem St-Abzug iHv früher 20 %, ab VZ 2008 bei beschr stpfl Kö 15 % (s § 50a Abs 1 Nr 3, Abs 2 S 1 [vor 2009: Abs 4 S 1 Nr 3] EStG), idR mit Abg...

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