Tz. 53
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Die Vorschrift hat vor allem für Veräußerungen und ab VZ 2009 auch für die gew Vermietung (s Tz 63a) inl Grundstücke praktische Bedeutung, auch weil die Einkünfte aus den anderen aufgeführten Vermögensgegenständen häufig nach DBA nicht besteuert werden dürfen (s Tz 54, zur Überlassung von Software und Datenbanken und sog Reg-Fällen auch Tz 63b, 63c). Für inl Grundstücke kommen im Überblick folgende Vorschriften in Betracht:
| Übersicht inl Grundstücksgeschäfte |
§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG: Veräußerung oder (ab 2009) Vermietung eines inl Grundstücks einer originär gew tätigen Kö, das zum BV einer inl BetrSt gehört. |
§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f S 1 EStG: Veräußerung oder (ab 2009) Vermietung eines inl Grundstücks durch einen Gewerbetreibenden, bei dem das Grundstück weder einer inl BetrSt noch einem inl ständigen Vertreter zuzuordnen ist. |
§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f S 4 EStG: Veräußerung oder (ab 2009) Vermietung eines inl Grundstücks durch eine (nicht gew tätige) ausl Kö, die einer Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG gleichsteht. |
Diese Möglichkeiten stehen in einer Stufenfolge dergestalt, dass Buchst a ausdr vorrangig vor Buchst f ist und innerhalb des Buchst f der S 4 (bis 2016 S 2, bis 2022 S 3) nur Bedeutung erlangt, wenn kein Fall des S 1 gegeben ist.
Tz. 54
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Der Buchst f des § 49 Abs 1 Nr 2 EStG wurde durch das StMBG v 21.12.1993 (BStB1 1994, 50) mit Wirkung ab dem VZ 1994 eingefügt und erfasste bis einschl 2008 nur Veräußerungsgewinne. Er dient der Gleichbehandlung ausl vermögensverwaltender Kö mit gleichartig tätigen inl Kö. Bei Letzteren werden entspr Gewinne wegen § 8 Abs 2 KStG als Eink aus Gew der Besteuerung unterworfen. Dagegen konnten ausl Kö, die regelmäßig im Inl weder eine BetrSt noch einen ständigen Vertreter ...