Torsten Werner
, Helmut Krämer
Tz. 44
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Nach § 27 Abs 1 S 3 KStG mindern Leistungen der Kap-Ges mit Ausnahme der Rückzahlung von Nenn-Kap iSd § 28 Abs 2 S 2 und 3 KStG das stliche Einlagekto unabhängig von ihrer hr-lichen Einordnung nur, soweit
- die Summe der im Wj erbrachten Leistungen (Größe I)
- den auf den Schluss des vorangegangenen Wj ermittelten ausschüttbaren Gewinn (Größe II)
übersteigt. § 27 Abs 1 S 3 KStG regelt, welche Leistungen das Einlagekto verringern und wirkt wie eine Regelung der Verwendungsreihenfolge, die fiktiv einen Zusammenhang zwischen einzelnen Bestandteilen der Rücklagen und der Auskehrung herstellt (s Tz 49ff).
Auch bei der Anwendung des § 27 Abs 1 S 3 KStG stellt sich – wie bei § 37 KStG (dazu s § 37 KStG Tz 8ff) – die Frage, ob ein unterjähriger Zugang zum Einlagenkonto bereits zur Finanzierung einer im betr Wj vorgenommenen Leistung zur Verfügung steht. Für die in der Praxis bedeutsamsten Fälle des Eintritts in die unbeschr KSt-Pflicht (Neugründung, Zuzug aus dem Ausl, Umwandlung in eine Kap-Ges) regelt § 27 Abs 2 S 3 KStG, dass die zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschr KSt-Pflicht vorhandenen Einlagen als Bestand zum Schluss des Vorjahres gelten (s Tz 120ff). § 27 Abs 2 S 3 KStG ist erkennbar als Ausnahmeregelung konzipiert (glA s Gosch, BFH/PR 2013, 279, 281).
Die Fragestellung bleibt jedoch für andere unterjährige Zugänge aktuell, zB für den Fall, dass die AE im Laufe des Wj eine Einlage leisten und die Kö im selben Wj eine Leistung erbringt. Nach Auff von Voßkuhl/Klenke (BB 2010, 2696) enthält § 27 Abs 1 KStG keinen Grundsatz, wonach nur solche Einlagen zur Finanzierung von Leistungen zur Verfügung stehen, die in dem zum Schluss des vorangegangenen Wj gesondert festgestellten Bestand enthalten sind. Zu § 37 KStG hat der BFH (s Urt des BFH v 2...