Tz. 14
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inl sind nur dann beschr stpfl, wenn sie inl Eink beziehen. Der Begriff der inl Eink ist in § 49 EStG, der für den Bereich der KSt nach § 8 Abs 1 KStG entspr anzuwenden ist, abschließend definiert. Es handelt sich dabei mathematisch gesehen um eine Teilmenge der Eink iSd §§ 13–24 EStG, die bei unbeschr StPflicht der Besteuerung unterliegen. In keinem Fall werden die durch die beschr StPflicht erfassten Eink gegenüber der unbeschr StPflicht erweitert oder ihrem Wesen nach verändert (s Urt des BFH v 01.12.1982, BStBl II 1983, 367). Die Zuordnung der Eink zu den verschiedenen Eink-Arten richtet sich deshalb auch nach diesen Vorschriften. Dabei ist jedoch zu beachten, dass § 49 Abs 1 EStG idR zusätzliche Tatbestandsmerkmale enthält, um zu inl Eink zu gelangen. Dies sind beispielsweise:
Diesen weitergehenden Voraussetzungen ist gemeinsam, dass sie an inl Merkmale anknüpfen. Die beschr StPflicht nach § 2 Nr 1 KStG erstreckt sich nach dem sog Territorialprinzip somit nur auf solche Sachverhalte, die jedenfalls tw im Inl verwirklicht sind (s umfassend und zT krit zur Ges-Lage und deren Auslegung Schönfeld/Ellenrieder, IStR 2020, 567).
Tz. 15
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Beschr kstpfl Kö können – im Gegensatz zu unbeschr kstpfl Kö – auch andere als gew Eink erzielen (s Tz 23; s § 8 Abs 2 KStG Tz 18). Es kommen daher grds alle Eink iSd § 49 Abs 1 EStG – und nicht nur die dortige Nr 2 – zur Begr der beschr KStPflicht in Betracht.
Einige der Eink-Arten können jedoch schon ihrem Wesen nach grds nicht von Kö verwirklicht...