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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.3.2.2 Anwendungsbereich der isolierenden Betrachtungsweise, insbesondere bei inländischen Betriebsstätten; Zusammenfassung inländischer Einkünfte unter eine Einkunftsart

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 21

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Problematisch ist, unter welchen Voraussetzungen Inl-Eink unterschiedlicher Kategorien zusammenzufassen sind. Im hier interessierenden Zusammenhang ist die Problematik von Belang, weil beim Vorliegen einer inl BetrSt iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG (s Tz 33–38) zwei Fragen zu klären sind: Zum einen ist zu behandeln, ob das Bestehen einer inl BetrSt dazu führt, dass die ausl Kö insgesamt gew tätig ist, womit bestimmte Eink ggf nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs 2 EStG (isolierende Betrachtungsweise) der beschr StPflicht unterliegen können. Zum anderen ist uU zu entscheiden, inwieweit sonstige inl Eink der beschr kstpfl Kö dieser BetrSt zugeordnet werden können. Ist Letzteres im Einzelfall zu bejahen, bedarf es zur Begr der beschr StPflicht dieser sonstigen inl Eink der isolierenden Betrachtungsweise nicht. Ist dies hingegen zu verneinen, bedarf es der isolierenden Betrachtungsweise nur, wenn die Kö insges gew Eink erzielt, womit wiederum die erste Frage angesprochen ist. Wichtig können diese Fragen auch für den Umfang des inl Betriebes iSd GewSt sein (s Tz 25). Sie können ferner Bedeutung erlangen, weil für bestimmte inl Eink die inl KSt mit dem St-Abzug abgegolten und daher eine Zusammenfassung mit anderen inl Eink ausgeschlossen ist (s Tz 158). Die Einbeziehung solcher Eink in den Verlustausgleich war ebenfalls nicht möglich (§ 50 Abs 2 EStG idF bis 2008).

 

Tz. 22

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Zusammenfassung richtet sich uE grds nach den gleichen Grundsätzen wie bei unbeschr stpfl natürlichen Pers. Keinesfalls sind danach bei Bestehen einer inl BetrSt alle inl Aktivitäten automatisch dieser BetrSt zuzuordnen. § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG folgt dem sog BetrSt-Prinzip, das übereinstimmend auch in den DBA (s Art 7 OECD-MA) verwend...

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