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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.1 Allgemeines

Jens Münch
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Tz. 20

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Unbeschr kstpfl sind die in § 1 Abs 1 Nrn 1–6 KStG aufgeführten Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl. Mit Wirkung ab dem 01.01.2024 ist stlich auf die Definition der "Personenvereinigung" in § 14a AO abzustellen. Dies sind – in Abweichung vom Zivilrecht – sämtliche Pers-Zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (s BT-Drs 20/9782, 183).

Die Aufzählung in Abs 1 ist hinsichtlich der inl Rechtsformen abschließend (dazu s Tz 9). Eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz im Inl und Geschäftsleitung im Ausl kann ebenso unbeschr kstpfl sein wie ein entspr Gebilde mit Sitz im Ausl und Geschäftsleitung im Inl.

Zu den Besonderheiten bei der KStPflicht ausl Kö s Tz 81ff.

 

Tz. 21

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Die unbeschr KStPflicht knüpft außer an die Rechtsform des KSt-Subjektes ausschl an die drei Tatbestandsmerkmale, Geschäftsleitung, Sitz und Inl an, die Erzielung von Eink ist nicht Voraussetzung.

2.1.1 Geschäftsleitung

 

Tz. 22

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

§ 10 AO definiert den Begriff "Geschäftsleitung" als "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung". Damit gemeint ist der Ort, von dem aus das Unternehmen tats geleitet wird. Der stliche Begriff der Geschäftsleitung entspr dem zivilrechtlichen Begriff des Verwaltungssitzes (s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972; Dötsch, DB 1989, 2296; Knobbe-Keuk, ZHR 1990, 325, 355). Zur Rspr und Auslegung von § 10 AO durch die FinVerw, s AEAO zu § 10 AO (BMF v 05.02.2024, BStBl I 2024, 177; s Anm Kraft, NWB 2024, 1332).

Die AO hat in § 10 eine Begriffsdefinition übernommen, die bereits der RFH zum früheren § 15 StAnpG geprägt hat (s Urt des RFH v 16.06.1931, RStBl 1931, 848, und v 03.07.1936, RStBl 1936, 804). Dabei kommt es wes darauf an, wo die für den Geschäftsbetrieb erford...

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