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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 10 Nichtabziehbare Aufwendungen

Jens Münch
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1 Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte der Regelung

1.1 Materieller Gehalt und Zweck

 

Tz. 1

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 10 KStG ist mit "nabzb Aufwendungen" überschrieben; die Vorschrift untersagt den Abzug bestimmter Aufwendungen bei der Einkommensermittlung der Kö. Sie ergänzt die allg estlichen Bestimmungen betreffend die nabzb Ausgaben (§ 3c, § 4 Abs 5–7 und § 50 Abs 1 EStG), die über § 8 Abs 1 KStG auch bei der KSt gelten. Die Aufzählung in § 10 KStG ist nicht abschließend; der Ges-Text weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Aufwendungen "auch" nabzb sind. Weitere Abzugsverbote enthalten ua § 9 KStG, § 3c EStG, § 4 Abs 5 EStG, §§ 4h – 4k EStG, § 8 Abs 3 KStG, § 8a KStG, § 8b Abs 3 und 5 KStG sowie § 160 AO.

 

Tz. 2

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 10 KStG gilt grds für alle Kö, PersVereinigungen und Vermögensmassen:

  1. § 10 Nr 1 KStG betrifft sich mit Einkommensverwendungen der Kö in Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke. Ausdrücklich ausgenommen vom Abzugsverbot sind allerdings die st-begünstigten Zuwendungen (zB Spenden) iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG,
  2. § 10 Nr 2 KStG folgt der Regelung des § 12 Nr 3 EStG hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von St vom Einkommen, sonstiger Pers-St sowie der USt für Umsätze aus Entnahmen und vGA und der Vorst auf nabzb Aufwendungen. Das Abzugsverbot erstreckt sich auch auf die auf diese St entfallenden Nebenleistungen,
  3. § 10 Nr 3 KStG entspr der Regelung des § 12 Nr 4 EStG (nabzb Geldstrafen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen),
  4. § 10 Nr 4 KStG regelt eine hälftige Abzugsbeschränkung für Vergütungen an Mitglieder von Gremien, die mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind (Aufsichtsratsvergütungen usw).
 

Tz. 3

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die in § 10 Nr 2 bis 4 KStG genannten Ausgaben sind vom Charakter her BA; so zur KSt und VSt s Urt des BFH v 21.11.1967 (BStBl II 1968, 189); zu den Geldstrafen die Beschl des GrS des BFH v...

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