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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

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BMF, Schreiben v. 05.02.2024, IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl I 2024, 177

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2023 (BStBl 2024 I S. 12) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Im AEAO wird folgende Regelung zu § 10 AO eingefügt:

„AEAO zu § 10 – Geschäftsleitung

  1. § 10 AO definiert die „Geschäftsleitung“ als den „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteil vom 3.7.1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86).
  2. Entscheidend hierfür ist, an welchem Ort die vorzunehmenden Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt, sowie solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung gehören („Tagesgeschäfte“), tatsächlich wahrgenommen werden (BFH-Urteile vom 7.12.1994, I K 1/93, BStBl 1995 II S. 175, und vom 12.2.2004, IV R 29/02, BStBl 2004 II S. 602).
  3. Nicht entscheidend sind hingegen diejenigen Maßnahmen, die die Grundlagen des Unternehmens, insbesondere die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Inhaber des Unternehmens an ungewöhnlichen Maßnahmen und an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung betreffen (BFH-Urteil vom 7.12.1994, I K 1/93, BStBl 1995 II S. 175).
  4. Die Oberleitung als „Ausübung von Leitungsfunktionen“ wird üblicherweise in dafür geeigneten Räumen ausgeübt. Allerdings ist eine feste - und zudem eigene - Geschäftseinrichtung oder Anlage, di...

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