Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 1630
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
In den letzten Jahren sind, angestoßen durch das gegen GB gerichtete EuGH-Verfahren Marks & Spencer (s Urt des EuGH v 13.12.2005, DB 2005, 2788, mit Anm Kleinert/Nagler), die Forderungen nach einer grenzüberschreitenden Berücksichtigung von Verlusten EU-/EWR-ausl TG bei der inl MG lauter geworden. Obwohl der EuGH im Grundsatz eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit wegen überwiegender Gemeinwohlinteressen (Aufteilung der Besteuerungsrechte nach den DBA) akzeptiert hat (s Tz 1620 ff), sieht er bei definitiven Verlusten einer EU-/EWR-ausl TG die vollständige Versagung des Verlustabzugs als unangemessen an.
Der EuGH hat entschieden, dass GB als Ansässigkeitsstaat der MG gegen Art 43 EGV (jetzt: Art 49 AEUV) verstoßen hat, weil das britische StR zwar im nationalen Bereich die Saldierung der Gewinne und Verluste innerhalb eines Konsolidierungskreises zulässt, Verluste EU-ausl TG jedoch nicht zur Verrechnung mit Gewinnen der MG zulässt. Nach den Ausführungen des EuGH ist der Staat der MG nicht gezwungen, alle Verluste der EU/EWR-ausl TG bereits in deren Entstehungsjahr zur Verrechnung mit Gewinnen der MG zuzulassen. Wohl aber muss der Staat der MG, wenn entspr Regelungen für Inl-Verluste bestehen, solche Verluste EU-ausl TG zum Abzug zulassen, bei denen feststeht, dass sie im ausl Staat der TG definitiv weder als Verlustrücktrag, Verlustausgleich und Verlustvortrag noch durch Übertragung auf ein anderes ausl St-Subjekt genutzt werden können. Nach der EuGH-Entsch muss es damit wie bei inl Organschaftsverhältnissen zur einmaligen Verlustnutzung kommen. Der EuGH betont aber auch ausdrücklich, dass grenzüberschreitende Konzernsachverhalte nicht durch eine doppelte Verlustnutzung in zwei Staaten privilegiert werden dürfen.
Tz. 1631
Stand: EL 11...