Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 31
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Optiert ein Personenunternehmen nach § 1a KStG zur KSt, kann es unstr OT sein. Nach umstr Verw-Auff kann eine optierende Gesellschaft hingegen nicht OG sein (s Tz 90).
Tz. 32
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Die Regelungen in § 8 Abs 3 S 2 KStG zur vGA und in § 8 Abs 3 S 3 KStG zur verdeckten Einlage gelten grds auch im Verhältnis zwischen OT und OG, wobei allerdings die vGA gem R 14.6 Abs 4 KStR 2022 als vorweggenommene Gewinnabführung behandelt wird. Wegen der stlichen Behandlung der verdeckten Einlage s Tz 803 ff.
Tz. 33
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Bei der Anwendung des § 8a KStG iVm § 4h EStG gilt der Organkreis als Betrieb iSd Zinsschranke (s § 15 S 1 Nr 3 KStG). Die Vorschriften sind nur bei dem OT anzuwenden. Dazu näher s § 8a KStG Tz 53 ff und s § 15 KStG Tz 67 ff.
Tz. 34
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
§ 8b KStG spielt im Verhältnis zwischen OT und OG für die Ausschüttung vororganschaftlicher Gewinnrücklagen sowie für in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführungen eine Rolle. Ersteres ist originär eine Dividendenzahlung, letzteres wird von § 14 Abs 3 S 1 KStG als GA fingiert. Bei den organschaftlich veranlassten Mehr-/Minderabführungen iSd § 14 Abs 4 KStG spielt § 8b KStG bei der Auflösung der AP sowie bei der Einlagelösung nach Inkrafttreten des KöMoG bei einer den Bw der Beteiligung übersteigenden Einlagenrückgewährt eine Rolle. Auf Gewinnabführungen der OG an den OT im Übrigen ist § 8b KStG nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um einen Bezug iSd § 20 Abs 1 EStG handelt. Entspr gilt für die Beantwortung der Frage, ob die Zahlung der OG an den OT eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG darstellt.
§ 8b KStG spielt jedoch für Ausschüttungen des OT an die OG eine Rolle bei wechselseitiger Beteiligung. Hier hindert auch das Prinzip de...