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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 12.7.1 Allgemeines

Helmut Krämer
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Tz. 238

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Damit ein Versorgungsunternehmen die Bevölkerung mit Energie (Strom, Gas, Wärme) oder Wasser beliefern kann, muss zunächst ein umfassendes Leitungsnetz aufgebaut werden. Hierzu sind Eingriffe in die Rechte und Interessen der hierdurch jeweils betroffenen Grundstückseigentümer erforderlich, bei denen es sich entweder um privatrechtliche Eigentümer oder – und das trifft beim Verlegen von Versorgungsleitungen überwiegend zu – um öff-rechtliche Träger der Wegehoheit handelt. Diese Eingriffe erfolgen sowohl in Gestalt der erstmaligen Verlegung der Leitungen als auch in Gestalt lfd vorzunehmender Kontroll-, Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten.

Während die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken entweder durch gütliche Einigung der Beteiligten oder durch Enteignung ermöglicht wird, hat sich im Verhältnis des Versorgungsbetriebs zu den öff-rechtlichen Gebiets-Kö, die Träger der Wegehoheit sind, das Instrument der "Konzessionsverträge" entwickelt. Durch einen solchen Konzessionsvertrag (Wegenutzungsvertrag) räumt die öff-rechtliche Gebiets-Kö einem Versorgungsbetrieb das Recht ein, die öff Verkehrsräume für Energie- und Wasserleitungen zu benutzen (s § 46 Abs 1 EnWG).

Als Gegenleistung für die Übertragung der Rechte hat das Versorgungsunternehmen an die KöR eine Entschädigung zu entrichten, die als Konzessionsabgabe bezeichnet wird. Diese wird in § 1 Abs 2 KAV v 09.01.1992 idF v 07.07.2005 (BGBl I 2005, 1970) definiert als "Entgelt für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öff Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen" (ebenso s § 48 Abs 1 S 1 EnWG). Obwohl die Bezeichnung des Entgelts als "Konzessionsabgaben" suggeriert, dass...

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