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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / ee) Erwerbsnebenkosten

Prof. Dr. Carmen Griesel
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Rz. 82

Hinsichtlich der Erwerbsnebenkosten gilt: Notar-, Grundbuch-, Maklerkosten und Grunderwerbsteuer (sog. allgemeine Erwerbsnebenkosten) werden vom Steuerwert der mittelbaren Zuwendung in Abzug gebracht (§§ 10 Abs. 5 Nr. 3, 1 Abs. 2 ErbStG).[187] Bei nur teilweiser Kostenübernahme durch den Zuwendenden kann auch nur ein anteiliger Abzug erfolgen.[188] Kosten des Steuerberaters für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung sind dagegen stets im vollen Umfang abzugsfähig. In der Übernahme der allgemeinen Erwerbsnebenkosten durch den Zuwendenden liegt eine zusätzliche Bereicherung des Bedachten.

 

Beispiel

A wendet dem B 250.000 EUR für den Kauf eines Mehrfamilienhauses im Wege der mittelbaren Teilzuwendung der Immobilie zu. Der Kaufpreis beträgt insgesamt 500.000 EUR, der Steuerwert 400.000 EUR. Notar-, Grundbuchkosten und Grunderwerbsteuer betragen 20.000 EUR, die Kosten des Steuerberaters für die Schenkungsteuererklärung 1.000 EUR. A übernimmt auch diese Kosten.

Die Zuwendung beläuft sich auf 50 % des Kaufpreises. Der Steuerwert beträgt daher 50 % von 400.000 EUR = 200.000 EUR. Die Übernahme der allgemeinen Erwerbsnebenkosten in Höhe von 20.000 EUR beinhaltet eine zusätzliche Zuwendung, so dass sich die steuerpflichtige Zuwendung auf insgesamt 220.000 EUR beläuft. Davon in Abzug zu bringen sind die Kosten für den Steuerberater (1.000 EUR) und der Anteil an den allgemeinen Erwerbsnebenkosten, der der anteiligen mittelbaren Zuwendung entspricht (50 % von 20.000 EUR = 10.000 EUR). Damit verbleibt ein Steuerwert der mittelbaren Teilzuwendung in Höhe von 209.000 EUR.

 

Rz. 83

Bei einer sog. zweistufigen mittelbaren Grundstücksschenkung erhält der Bedachte ein Grundstück mit der Maßgabe, dieses zu veräußern und mit dem Veräußerungserlös ein genau bezeichnetes anderes Grundstück...

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