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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2180 Annahme und Ausschlagung

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

(1)Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.

(2)1Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3)Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 2180 BGB trägt dem Gedanken Rechnung, dass niemand sich eine Zuwendung aufdrängen lassen muss. Des Weiteren ergeben sich durch die Vorschrift Gestaltungsmöglichkeiten (§ 2307 BGB).[1] Im Gegensatz zum Erben (§ 1945 BGB) kann der Vermächtnisnehmer das ihm angefallene Vermächtnis durch formlose, unbefristete, ausdrückliche oder schlüssige Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausschlagen (Abs. 2 S. 1).

[1] Everts, ZErb 2005, 353, 355.

B. Tatbestand

I. Annahme

 

Rz. 2

Bei der Erklärung des Bedachten handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Zugang bestimmt sich nach den §§ 130–132 BGB. Die Erklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten – bspw. durch die Annahme des zugewendeten Gegenstandes – abgegeben werden.[2] Für die Annahme des Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bedachte Kenntnis von seiner Ausschlagungsmöglichkeit hatte.[3] Die Annahme des Vermächtnisses durch die Eltern, Betreuer oder einen Vormund für das Kind bzw. Mündel bedarf nicht der Genehmigung des Familiengerichts (§§ 1643 Abs. 2, 1822 Nr. 2, 1908 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Fall der Annahme des Vermächtnisses durch einen in Gütergemeinschaft (§§ 1432 Abs. 1 S. 1, 1455 Nr. 1 BGB) lebenden Bedachten ist nicht die Zustimmung de...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2180 Annahme und Ausschlagung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2180 Annahme und Ausschlagung

  (1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.  (2) 1Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des ...

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