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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1986 Herausgabe des Nachlasses

Uwe Gottwald
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Gesetzestext

 

(1)Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.

(2)1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift nennt die Herausgabe des Nachlasses an den Erben (Ausantwortung) und versteht darunter die Herausgabe aller Nachlassgegenstände einschließlich der sich auf den Nachlass beziehenden Schriftstücke und Akten.[1] Sie regelt dabei nicht, wann der Nachlassverwalter den Nachlass an den Erben herausgeben muss, sondern lediglich, wann er hierzu im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern als Gesamtheit berechtigt ist.[2] Ziel der Bestimmung ist es, eine vorzeitige Herausgabe an den Erben zu verhindern.[3] Nicht geregelt wird schließlich das Recht bzw. die Pflicht des Nachlassverwalters, nach Beendigung der Nachlassverwaltung den Nachlass(rest) an einen Nachlassinsolvenzverwalter oder einen neuen Nachlassverwalter herauszugeben (siehe §§ 1915 Abs. 1, 1986, 1988 Abs. 1 BGB).

[1] BeckOK BGB/Lohmann, § 1986 Rn 1.
[2] Staudinger/Dobler, § 1986 Rn 1.
[3] MüKo/Küpper, § 1986 Rn 1.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Der in der Vorschrift geregelten Berechtigung des Nachlassverwalters ("darf"), den Nachlassrest an den Erben heraus zu geben, entspricht nicht auf der anderen Seite ein Herausgabeanspruch des Erben gegen den Nachlassverwalter. Dies ist erst nach der Beendigung der Nachlassverwaltung der Fall, die nicht mit der Berichtigung der Nachlassverbindlic...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1986 Herausgabe des Nachlasses
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1986 Herausgabe des Nachlasses

  (1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.  (2) 1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so ...

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