Allgemeines
Rz. 145
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG enthält einen Auffangtatbestand (siehe Rz. 124 f.), der in jedem nicht bereits von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AStG erfassten Fall, in dem das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird, greift. Der Tatbestand der Norm ist denkbar weit gefasst. Insbesondere wird keine Aussage dazu getroffen, woraus sich der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts ergeben muss.
Rz. 146
Ausgangspunkt des Tatbestands ist das deutsche Besteuerungsrecht an dem Gewinn aus der Anteilsveräußerung, also aus dem Gewinn i. S. v. § 17 EStG. Das Besteuerungsrecht an Dividenden ist im Rahmen der Wegzugsbesteuerung unbeachtlich. Der Begriff "Besteuerungsrecht" ist völkerrechtlich aufgeladen, umfasst aber neben den DBA auch eine etwaige Kappung des sog. "genuine link". Nach hier vertretener Auffassung kann ein Besteuerungsrecht nicht nur nach DBA, sondern auch nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts "ausgeschlossen" oder "beschränkt" werden (z. B. bei Einführung neuer Anrechnungstatbestände, s. Rz. 153).
Rz. 147
Das Besteuerungsrecht muss "ausgeschlossen" oder "beschränkt" werden. Der Tatbestand der Norm setzt somit eine Statusverschlechterung in Form einer Beeinträchtigung des deutschen Besteuerungsrechts vor. Ausgangspunkt der Tatbestandsprüfung muss somit ein bestehendes deutsches Besteuerungsrecht sein. Dies gilt unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und des Abkommensrechts. Ein Besteuerungsrecht wird ausgeschlossen, wenn Deutschland nach Statusveränderung kein Besteuerungsrecht mehr hat. Eine Beschränkung liegt dagegen vor, wenn Deutschland noch ein Besteuerungsrecht hat, dieses allerdings infolge einer Verpflichtung zu...