Rz. 90
Fraglich ist, ob Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL den Steuerabzug, wie ihn § 10 Abs. 1 S. 2 AStG a. F. vorsah, erlaubt.
Art. 8 Abs. 7 S. 1 ATAD-RL sieht zwar den "Abzug von der Steuerschuld des Stpfl." vor. Nach Satz 2 richtet sich das Verfahren jedoch nach nationalem Recht. Bei wortgetreuer Auslegung könnte man mit Teilen der Lit. zu dem Ergebnis kommen, dass wie im alten Recht (§ 10 Abs. 1 S. 2 AStG a. F.) ein Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 EStG weiterhin zulässig sei.
Zu beachten ist allerdings, dass die ATAD-RL in Art. 8 Abs. 7 S. 1 von der Anrechnung der Steuerschuld ausgeht. Bei richtlinienkonformer Auslegung ergibt sich, dass der Begriff "Abzug" in Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL untechnisch zu verstehen ist. Dies lässt sich daran festmachen, dass auch andere in Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL verwendete Begriffe, wie z. B. "Land" oder "Steuerstandort", nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen sind. Den Abzug der von der Zwischengesellschaft gezahlten Steuer als Betriebsausgabe lässt Art. 8 Abs. 7 ATAD-RL gerade nicht zu. In Anbetracht dessen ist daher alleine die Anrechnung der Steuerschuld zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung möglich.
Rz. 91–99
einstweilen frei