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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 290 Versagung der Restsch ... / 3.4 Schmälerung der Insolvenzmasse durch den Schuldner (Nr. 4)

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Rn 55

Die Sperrfristen sollten entsprechend dem Unwertsgehalt der vom Schuldner begangenen Pflichtverstöße angehoben werden.[103] Deshalb wurde auch die Jahresfrist in Nr. 4 angehoben. Hat der Schuldner in den letzten drei Jahren (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 n. F.) ("im letzten Jahr" § 290 Abs. 1 Nr. 4 a. F.) vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Stellung dieses Antrags die Insolvenzmasse grob fahrlässig oder gar vorsätzlich[104] dadurch geschmälert, dass er Verbindlichkeiten begründet hat, die er unter keinem Gesichtspunkt ordnungsgemäß erfüllen konnte, oder das vorhandene Vermögen verschwendet oder die Stellung eines eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unangemessen verzögert, soll ihm die Erlangung einer Restschuldbefreiung versagt werden können, da er sie nicht verdient.[105] Über eine Versagung kann das Gericht aber nur entscheiden, wenn ein Gläubiger diese beantragt (§ 290 Abs. 1 Satz 1).

 

Rn 56

Die in Nr. 4 genannten drei Tatbestände bzw. schädlichen Verhaltensweisen sind abschließend.[106] Hierunter fallen nach dem Willen des Gesetzgebers missbräuchliche Verhaltensweisen des Schuldners,

  • insbesondere Ausgaben für Luxusaufwendungen,
  • aber auch die Begründung von Schadensersatzforderungen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen und
  • die Verschleppung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Die Tatbestände dürfen nicht auf ähnliche Verhaltensweise des Schuldners erweitert werden.[107] So erzeugt die Ausschlagung einer Erbschaft keinen Versagungsgrund.[108]

 

Rn 57

Die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten richtet sich nach den persönlichen Umständen zur Zeit der Eingehung und der Vorhersehbarkeit der mangelnden Erfüllbarkeit.[109] Die Begründung von Verbindlichkeiten aus dem unpfändbaren Einkommen ist unschädlich.[1...

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