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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 224 Rechte der Insolvenzgläubiger

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Gesetzestext

 

Für die nicht nachrangigen Gläubiger ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.

1. Allgemeines, insbesondere Normzweck

 

Rn 1

Die in der vor dem Inkrafttreten der InsO geltenden Rechtslage keine entsprechende gesetzliche Regelung kennende Vorschrift des § 224 geht zurück auf § 267 RegE. Sie befasst sich mit der Gestaltung der Rechte der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger und beinhaltet damit regelmäßig den Hauptgegenstand eines jeden Insolvenzplans.[1]

 

Rn 2

Die Norm bezweckt einerseits, die Gläubiger i. S. v. § 38 darüber zu informieren, wie in ihre Forderungen eingegriffen werden soll. Sie verfolgt damit durch die zu erteilenden Informationen den Schutz der Insolvenzgläubiger. Andererseits dient die Vorschrift aber auch der Rechtsklarheit. Indem im Einzelnen konkret im gestaltenden Teil des Plans angegeben werden muss, wie in die Gläubigerrechte eingegriffen werden soll, wird gleichzeitig die Grundlage für eine gegebenenfalls später notwendig werdende Zwangsvollstreckung der Insolvenzgläubiger aus dem Plan i. V. m. dem Tabellenauszug geschaffen (§ 257). Die auf der Basis von § 224 geschaffenen Regelungen im Plan müssen also einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Ist das nicht der Fall, wird der Insolvenzplan der Zurückweisung nach §§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 250 Nr. 1 unterliegen.

[1] BT-Drs. 12/2443, S. 201.

2. Anwendungsbereich

 

Rn 3

Die Vorschrift macht lediglich Vorgaben für die Regelungen hinsichtlich der Eingriffe in die Rechte der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger. Den Gläubigern i. S. v. § 38 gleichgestellt sind z. B. die Forderungen der Gläubiger, deren Ansprüche erst durch eine Insolvenzanfechtung und anschließende Rückgewähr des angefochten...

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Insolvenzordnung / § 224 Rechte der Insolvenzgläubiger
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