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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung

Prof. Dr. Ulrich Haas
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Gesetzestext

 

1Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. 2Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträge unwirksam werden.

Bisherige gesetzliche Regelungen: § 42 KO – § 166 RegE, § 156 RefE

1. Allgemeines

1.1 Rechtsquellen

 

Rn 1

§ 147 Satz 1 entspricht inhaltlich dem § 42 KO und ist mit dem Wortlaut des § 166 RegE nahezu identisch. Die Unterschiede gegenüber § 166 RegE (Verweis auf § 81 Abs. 3 Satz 2 und § 96 Abs. 2) beruhen auf Art. 1 Nr. 6 des Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten vom 6.6.2002. § 147 Satz 2 ist durch das Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften vom 8.12.1999 eingefügt worden.[1] Die Vorschrift wurde wegen der EU-Richtlinie 98/26/EG vom 19.5.1998 notwendig, die das reibungslose Funktionieren des internationalen Zahlungsverkehrs sicherstellen soll.[2] Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 wurde der frühere Abs. 2 aufgehoben, der den Beginn der Verjährungsfrist festlegte. Die Vorschrift wurde durch die Änderung des § 146 Abs. 1 überflüssig.[3]

[1] BGBl. I 1999 S. 2384; siehe auch HK-Kreft, § 147 Rn. 1.
[2] Braun-Riggert, § 147 Rn...

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