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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 147 Rechtshandlungen nach V ... / 2.1.1 Die gesetzlich geregelten Fälle

Prof. Dr. Ulrich Haas
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Rn 6

In sachlicher Hinsicht erfasst § 147 Satz 1 neben Verfügungen des Schuldners über die in § 81 Abs. 3 Satz 2 genannten Finanzsicherheiten insbesondere solche über Grundstücke, Schiffe und Flugzeuge, die nach §§ 892, 893 BGB, §§ 16, 17 SchiffsRG oder §§ 16, 17 LuftfahrzeugRG wirksam sind. § 147 Satz 1 ist folglich insbesondere im Zusammenhang mit den Vorschriften in § 81 Abs. 1 Satz 2 und § 91 Abs. 2 zu sehen, die nach der Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen ausnahmsweise deshalb für wirksam erklären, weil für den Erwerber der Gutglaubensschutz eines öffentlichen Registers streitet.[7] Der Erwerber kann nach diesen Vorschriften gutgläubig Eigentum erwerben, wenn für den Erwerb eine Registereintragung vorausgesetzt ist, der Eintragungsantrag erst nach Verfahrenseröffnung gestellt wird und sich die Verfahrenseröffnung weder aus dem Register ergibt, noch dem Erwerber sonst bekannt ist.[8] Um Ungleichbehandlungen mit Erwerbstatbeständen vor Insolvenzeröffnung zu vermeiden,[9] soll der Rechtserwerb auch hier keinen Bestand haben, wenn der Erwerbsvorgang anfechtbar ist. Damit ist für einen unangreifbaren Erwerb nach Verfahrenseröffnung neben dem guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners sowie dem fehlenden Insolvenzvermerk im Register auch guter Glauben hinsichtlich der Krisenfreiheit des Insolvenzschuldners erforderlich.[10] Ansonsten wird der Erwerb über den Rückgewähranspruch nach erfolgter Anfechtung korrigiert.

 

Rn 7

§ 147 Satz 1 setzt nicht voraus, dass der Schuldner die letzte Rechtshandlung nach Verfahrenseröffnung selbst vorgenommen hat. Auch die Rechtshandlungen Dritter sind im Rahmen des § 147 Satz 1 anfechtbar;[11] insbesondere kann auch der Eintragungsantrag des Begünstigten Gegenstand der Anfechtung sein.[12]

[7] Andres/Leitha...

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