Leitsatz
1. Der gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermittelnde gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten, also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde.
2. Bei nicht börsennotierten Aktien kann der gemeine Wert grundsätzlich vom Wert der börsennotierten gattungsgleichen Aktien abgeleitet werden.
3. Die grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses stichtagsbezogen vorzunehmende Bewertung von Sachlohn gebietet es, den gemeinen Wert nicht börsennotierter Aktien aus Verkäufen abzuleiten, die am Bewertungsstichtag oder, wenn solche Verkäufe nicht feststellbar sind, möglichst in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag getätigt wurden.
Normenkette
§ 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 BewG, § 19a, § 8 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 5. VermBG, § 48 BörsG, § 57 Abs. 1 BörsG a.F.
Sachverhalt
Der Kläger war Vorstandsvorsitzender der A-AG und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er erwarb 2004 im Rahmen eines am … 2004 beschlossenen Management-Beteiligungsprogramms nicht zum Börsenhandel zugelassene Aktien der A-AG. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Aktien verbilligt erworben habe und deshalb ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem gewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs vor dem Erwerbstag aller an den deutschen Börsen gehandelten Aktien der A-AG und dem Kaufpreis erzielt worden sei. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das FG ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.1.2015, 13 K 13142/12). Dem Kläger sei ein geldwerter Vorteil mindestens in der vom FA angenommenen Höhe zugeflossen. Anteile an Kapitalge...