Leitsatz
Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens davon abhängig, ob die Vermietung an die Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasst ist oder die Erzielung möglichst hoher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezweckt. Ob die Überlassung des Grundstücks dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, ist unter Heranziehung aller Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen.
Sachverhalt
Zwischen A und der Betriebs-GmbH besteht eine Betriebsaufspaltung. A ist zu 100 % an der GmbH beteiligt und vermietet ihr Maschinen, die wesentliche Betriebsgrundlagen sind. Außerdem vermietet A zusammen mit seiner Ehefrau B ein im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute stehendes Hallengrundstück an die GmbH. Das Finanzamt sah den Hälfteanteil des A als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens an, da die Halle ebenso wie die überlassenen Maschinen wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH sei, und erfasste die Hälfte der Mieteinnahmen bei A als gewerbliche Einkünfte.
Entscheidung
Der BFH trennt zwischen der Überlassung der Maschinen durch A im Rahmen der Betriebsaufspaltung einerseits und der Vermietung der im hälftigen Eigentum der Eheleute stehenden Halle andererseits. Die Vermietung des Hallengrundstücks begründet keine weitere Betriebsaufspaltung. Auch wenn die Halle wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH ist, fehlt es insoweit an der personellen Verflechtung. Denn in der Grundstücksgemeinschaft entscheidet die Stimmenmehrheit. Da A aber nur zu 50 % beteiligt ist, kann er seinen Willen dort nicht durchsetzen. Mangels Beherrschungsidentität kann der An...