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Berücksichtigung eines Vorerwerbs, der einem Abzugsverbot nach § 25 ErbStG unterlag, mit dem Bruttowert

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Leitsatz

1. Ist ein mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwerter Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb zusammenzurechnen, ist der Bruttowert des Vorerwerbs sowohl dieser Zusammenrechnung als auch der Berechnung der nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ErbStG abzuziehenden Steuer zugrunde zu legen.

2. Soweit diese Berechnung zur Festsetzung einer höheren Steuer für den Letzterwerb führt, als bei einer Berücksichtigung der Belastung des Vorerwerbs, ist der Mehrbetrag auch dann nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu stunden, wenn die Belastung bei der Entstehung der Steuer für den Letzterwerb noch nicht erloschen ist.

 

Normenkette

§ 14 Abs. 1, § 25 Abs. 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter folgende freigebige Zuwendungen:

a) 1989: Bargeld i.H.v. 45.000 DM

b) 1994: Miteigentum an einem Grundstück unter Vorbehalt lebenslänglichen Nießbrauchs

c) 1997: Verzicht auf Darlehensrückzahlung über 350.000 DM

Die Zuwendungen a) und b) blieben zunächst steuerfrei, da sie auch zusammen den Freibetrag von damals 90.000 DM nicht überstiegen. Bei der Besteuerung des Letzterwerbs c) rechnete das FA den Vorerwerb b) zu, ohne das Abzugsverbot für den Nießbrauch der Mutter zu berücksichtigen. Das FG kürzte dagegen die Steuer für den Letzterwerb c) um den Betrag, um den die Steuer niedriger ausfiele, wenn von der Bemessungsgrundlage für den Letzterwerb die Belastung des Vorerwerbs b) abgezogen werden würde. In Höhe dieses Minderungsbetrags stundete es die Steuer. Dies veranlasste das FA, Revision einzulegen.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision statt. § 14 Abs. 1 ErbStG enthalte lediglich eine Regelung für die Besteuerung des Letzterwerbs. Liegen beim Letzterwerb die Voraussetzungen des § 25 ErbStG nicht vor, scheide eine Stun...

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