5.1 Offenlegungspflicht
Rz. 151
Die Regelungen zur Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle in elektronischer Form (§ 325 Abs. 1 bis 1b HGB) und die Verkürzung der Offenlegungspflicht von max. zwölf auf vier Monate für kapitalmarktorientierte Unt (Abs. 4) gelten auch für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Der Streichung des expliziten Verweises auf Satz 1 (Abs. 3 a. F.), kommt laut dem Gesetzentwurf keine eigenständige inhaltliche Bedeutung zu. Es handelt sich hierbei lediglich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Erweiterung von Abs. 4 (i. d. F. vom 10.7.2026).
Rz. 152
Diese Verpflichtung besteht für die gesetzlichen Vertreter bzw. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (Rz. 37 ff.) der Konzernmuttergesellschaft, weil § 290 HGB die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses der Muttergesellschaft überträgt. Folglich ist nach diesen Grundsätzen zu entscheiden, ob ein Konzernabschluss aufzustellen ist (§ 290 Rz. 17 ff.).
Rz. 153
Da an die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses angeknüpft wird, folgt hieraus, dass die Abs. 3 und 3a für solche Unt keine Bedeutung haben, die keinen Konzernabschluss aufstellen müssen. Die Regelung begründet keine eigenständige Konzernrechnungslegungspflicht. Unerheblich ist hierbei, ob die Nichterstellung aufgrund der nicht gegebenen Konzernkriterien oder der Berufung auf einen Befreiungstatbestand (wie z. B. § 291 oder § 293 HGB) erfolgt.
Rz. 154
Die Verpflichtung bezieht sich auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Ersterer besteht gem. § 297 Abs. 1 HGB aus der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Ferner kann er wahlweise um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Da es sich hierbei um ein Wahlrecht handelt, kann di...