Rz. 95
Neben der Versagung aufgrund von Einwendungen kann es in bestimmten Fällen vorkommen, dass der Bestätigungsvermerk versagt werden muss, da nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben. In diesem Fall der Versagung aufgrund eines Prüfungshemmnisses werden die Auswirkungen des Prüfungshemmnisses auf den Jahresabschluss, den Lagebericht oder einen sonstigen Prüfungsgegenstand als so weitgehend erachtet, dass eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks nicht ausreicht.
Rz. 96
Die Abgrenzung von einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks aufgrund von Prüfungshemmnissen ist an § 322 Abs. 4 Satz 3 HGB auszurichten, wonach eine Einschränkung nur dann in Betracht kommt, wenn insg. noch ein Positivbefund zur Generalnorm möglich ist (Rz. 83).
Rz. 97
Ist der Abschlussprüfer mangels Aufklärungen und Nachweisen trotz alternativer Prüfungshandlungen nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, hat er die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu erklären, wenn die möglichen Auswirkungen dieses Prüfungshemmnisses nicht nur wesentlich, sondern auch umfassend sein könnten. Anwendungsfälle für derartige Konstellationen sind die bei den zum Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen dargestellten Anwendungsfälle (Rz. 92) mit dem Unterschied, dass dem Abschlussprüfer eine Beurteilung nicht möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Jahresabschluss unter der Annahme der Fortführung der Ges. aufgestellt wurde und der Abschlussprüfer nicht beurteilen kann, ob dies zutrifft.
Rz. 98
Folgende Formulierung wird für die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils empfohlen, wenn die Angemessenheit der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht beurteilt werden kann:
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