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Begriff der Modernisierung und modernisierenden Instandsetzung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Unterlässt ein Versammlungsleiter die Verkündung des Beschlussergebnisses, sei es pflichtwidrig oder weil er sich zur Verkündung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bei der Bewertung des Abstimmungsergebnisses außerstande sieht, kann in einem Verfahren gemäß § 43 Nr. 4 WEG Klage auf Feststellung des Beschlussergebnisses erhoben werden.

Eine modernisierende Instandsetzung liegt nicht vor, wenn ein ordnungsgemäßes oder mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu reparierendes Fenster gegen ein anderes ausgetauscht wird. Insoweit handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn eine so hohe Zahl von Fenstern austauschbedürftig ist, dass die verbleibenden Fenster nicht ins Gewicht fallen und zum Zeitpunkt der Notwendigkeit ihres Austausches erheblich höhere Kosten anfallen würden, als dies bei einer Miterledigung im Rahmen des Großauftrags der Fall sein würde.

 

Normenkette

WEG § 22 Abs. 2

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K will, dass gerichtlich festgestellt wird, dass die Wohnungseigentümer in der Versammlung den Antrag zum Tagesordnungspunkt (TOP 8), nämlich sämtliche, 30 Jahre alten Holzfenster zu erneuern, abgelehnt haben. Soweit der Versammlungsleiter einen positiven Beschluss verkündet habe, sei das unzutreffend. Denn der Beschlussantrag sei abgelehnt worden. Die gemäß § 22 Abs. 2 WEG erforderliche doppelt qualifizierte Mehrheit sei nicht erreicht worden, da nur 17 von insgesamt 29 Eigentümern für den Antrag gestimmt hätten. Eine einfache Mehrheit habe aber nicht ausgereicht.

 

Die Entscheidung

Zulässigkeit

Die Beschlussfeststellungsklage ist nach Ansicht des Landgerichts zulässig. Insbesondere stehe K ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Werde das Ergebnis eines Abstimmungsverfahrens durch den Versammlungsleiter nicht...

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