Dr. Jürgen Blersch
, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
Rn 9
Obwohl § 95 Abs. 1 nach seinem Wortlaut beide Forderungen erfasst, d.h. sowohl die aufzurechnende Gegenforderung des Insolvenzgläubigers als auch die Hauptforderung der Insolvenzmasse, ist das Regelungssystem der §§ 94–96 doch ausschließlich auf eine Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger zugeschnitten. Ausdrückliche Regelungen für eine Aufrechnung durch den Insolvenzverwalter enthält die Insolvenzordnung nicht. Vielmehr richtet sich eine solche in der verantwortlichen Entscheidungsbefugnis des Insolvenzverwalters liegende Aufrechnung nach den allgemeinen Vorschriften.
Rn 10
Bei seiner Entscheidung über die Erklärung einer solchen Aufrechnung wird der Insolvenzverwalter vor allem seine Pflichten im Insolvenzverfahren zu beachten haben. So wird er seinerseits eine Aufrechnung mit einer massezugehörigen Forderung gegenüber einem Insolvenzgläubiger zur Vermeidung einer insolvenzzweckwidrigen Ungleichbehandlung der Gläubiger nur erklären dürfen, wenn der Gläubiger selbst eine schutzwürdige Aufrechnungslage in Anspruch nehmen konnte. Rechnet dagegen der Insolvenzverwalter in Unkenntnis der Ausschlussfälle des § 96 beispielsweise mit einer nach Verfahrenseröffnung gegenüber einem Insolvenzgläubiger entstandenen Masseforderung gegen dessen Insolvenzforderung auf, so hat er pflichtwidrig die Insolvenzmasse verkürzt und ist den Insolvenzgläubigern nach § 60 zum Schadensersatz verpflichtet, der nach § 92 Satz 2 geltend gemacht wird.
Liegt dagegen eine schutzwürdige Aufrechnungslage für den Insolvenzgläubiger vor, kann eine Aufrechnung durch den Insolvenzverwalter sich empfehlen oder sogar geboten sein, um z.B. zu verhindern, dass der Insolvenzgläubiger zunächst die Quote auf seine volle Forderung erhält und dann erst aufrechnet, was ihn bei einer die massezugehörige Ford...