Gesetzestext
1Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. 2Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.
1. Systematik und Regelungszweck
Rn 1
§ 46 regelt wiederkehrende Verpflichtungen des insolventen Schuldners, wie z. B. Unterhaltsansprüche, Zahlungen aus betrieblicher Altersvorsorge, Renten- oder Zinszahlungen sowie Vergütungen aus laufenden Dienstverhältnissen. Diese können nur dann in das Insolvenzverfahren einbezogen werden, wenn sie auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung kapitalisiert werden. § 46 ist eine Sonderregelung zu § 45 und zwar für solche Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, so dass es einer Schätzung im Sinne des § 45 nicht bedarf. § 46 enthält Regelungen zur Umsetzung der Kapitalisierung und hat zwingenden Charakter.
1. Bestimmbare wiederkehrende Leistungen (§ 46 Satz 1)
Rn 2
§ 46 gilt nur für Insolvenzforderungen eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner; Masseansprüche und Aussonderungs- sowie Absonderungsrechte sind ausgenommen. § 46 gilt aber wohl für den Betrag des Ausfalls des Gläubigers, sofern der Schuldner auch schuldrechtlich haftet.
Rn 3
Würden bei wiederkehrenden Leistungen, deren Betrag und Zeitdauer bestimmt sind, auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die einzelnen Teilleistungen zusammenaddiert, erhielte der Gläubiger in Form des rechnerischen Zwischenzinses einen ungerechtfertigten Vorteil. Deshalb ist der Zwischenzins vom Tag der Verfahrenseröffnung an bis zur Fälligkeit jeder einzelnen noch ausstehenden Leistung nach der Hoffmann'schen Formel in Abzug zu bringen (§ 41 Rn. 26 ff.); die so errechneten Einzelleistungen sind zu addieren.
Rn ...