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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners

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Gesetzestext

 

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde § 287 b in die Insolvenzordnung eingefügt.[1] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 287 b trat zum 01.07.2014 in Kraft.[2] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[3] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 01.07.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h Satz 1 EGInsO).

 

Rn 2

Nach § 295 a. F. traf den Schuldner die Erwerbsobliegenheit regelmäßig erst nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung.[4] Nur im Falle einer Stundung der Verfahrenskosten hatte der Schuldner die Verpflichtung auch während des Insolvenzverfahrens (§ 4 c Nr. 4). § 295 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs[5] sah die Erwerbsobliegenheit des Schuldners noch für das Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren vor.

Der eigenständige § 287 b regelt die Erwerbsobliegenheit allein für das Insolvenzverfahren, während § 295 Abs. 1 Satz 1 n. F. die Erwerbsobliegenheit für den Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist regelt. Dadurch wird eine klare Trennung der beiden Verfahrensabschnitte vorgenommen.[6]

[1] BGBl. 2013 S. 2379 ff.; Art. 1 Nr. 21.
[2] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[3] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschus...

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Insolvenzordnung / § 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners
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