Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Rn 13
Die Gefahr bei der Stellung eines Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung lag bisher hauptsächlich darin, dass der Schuldner stets damit rechnen musste, dass das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Anordnung nicht annahm und stattdessen ein vorläufiges Insolvenzverfahren einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnete, wodurch nicht nur der Schuldner aus der Leitungsposition verdrängt wurde, sondern die Insolvenz wegen der Veröffentlichung der Sicherungsmaßnahmen auch gleich publik wurde. Deswegen bestand wenig Neigung, einen Insolvenzantrag schon bei (bloß) drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Da jedoch Einigkeit darüber herrscht, dass die besten Unternehmenssanierungen "früh, still und schnell" geschehen, unternimmt das Gesetz nunmehr den Versuch, den Schuldner möglichst frühzeitig in das gerichtlich begleitete Insolvenzverfahren zu bewegen. Es soll vor allem der Gefahr begegnet werden, dass der Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit weiter wirtschaftet, bis auch im Insolvenzverfahren keine Sanierungschancen mehr bestehen.
Rn 14
Beantragt daher der Schuldner schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und verbindet er dies mit dem Antrag auf Eigenverwaltung, muss das Gericht dem Schuldner mitteilen und die Gründe hierfür nennen, dass es die Eigenverwaltung ablehnen will. Die Begründung dieser Mitteilung ist erforderlich, weil der Schuldner so die Gelegenheit zur Rücknahme des Insolvenzantrags oder zur Beseitigung der Hindernisse erhält, bzw. ohne dass der Insolvenzantrag öffentlich wird, die Sanierungsbemühungen außerhalb des Insolvenzverfahrens selbst weiter vorantreiben kann. Die Formulierung "bei" drohender Zahlungsunfähigkeit (nicht: "wegen") legt nahe, dass das Gericht vor Erteilung des Hi...