Gesetzestext
(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.
(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in § 224 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten kann durch einen Plan weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
1. Allgemeines, insbesondere Normzweck
Rn 1
Im Anschluss an § 223, der die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger regelt, und § 224, der sich auf die "normalen" Insolvenzgläubiger bezieht, befasst sich § 225 mit den nachrangigen Insolvenzgläubigern i. S. d. § 39. Die Vorschrift regelt deren Rechtsstellung im Planverfahren dahingehend, dass diese Forderungen grundsätzlich als erlassen gelten, es sei denn, im Insolvenzplan wird etwas anderes vereinbart. Die Norm dient damit der erleichterten Planerstellung, indem die Nachranggläubiger von der Planteilhabe grds. ausgeschlossen werden.
Rn 2
Mit dem Grundsatz des Erlasses im Planverfahren (Abs. 1) berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die nachrangigen Gläubiger auch sonst im Regelinsolvenzverfahren nur im Ausnahmefall eine (Teil-)Befriedigung ihrer Forderungen erhalten. Abs. 2 regelt mit der Möglichkeit zur abweichenden Vereinbarung im Insolvenzplan eine Ausnahme vom Grundsatz des Erlasses. Bei Abs. 3 handelt es sich um eine Spezialregelung zu Abs. 1, die dessen Anwendungsbereich einschränkt.
2. Nachrangige Forderungen
Rn 3
Erfasst sind die ab Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Zinsen, die Kosten des Insolvenzverfahrens, Geldstrafen und vergleichbare Geldleistungen, unentgeltliche Leistungen, Gesellschafterdarlehen und vereinbarte Nachrangforderungen (z. B. aus Ra...