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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 174 Anmeldung der Forderungen

Prof. Dr. Urs Gruber
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§ 174 Anmeldung der Forderungen

 

(1) 1Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. 2Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. 3Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) 1Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. 2Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) 1Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. 2In diesem Fall sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, unverzüglich nachgereicht werden.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Das in den §§ 174 ff. geregelte Feststellungsverfahren dient dem Zweck, die Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 und die Höhe ihrer jeweiligen Forderungen gegenüber dem Schuldner zu ermitteln. Dieses Verfahren ermöglicht den Gläubigern die Teilnahme. Die Ermittlung erfolgt nicht von Amts wegen (vgl. § 5 Abs. 1) und gehört auch nicht zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters. Vielmehr geht das Gesetz – wie seit jeh...

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Insolvenzordnung / § 174 Anmeldung der Forderungen
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