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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 105 Teilbare Leistungen / 2. Definition der teilbaren Leistung, Regelungshintergrund

Hans-W. Goetsch
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Rn 2

Die Gesamtleistung eines Vertrags ist dann teilbar, wenn ein beliebiger Leistungsteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise seinem Wert und Wesen nach verhältnismäßig (anteilig) der Gesamtleistung entspricht, d.h. sich nur der Größe, nicht auch der Beschaffenheit nach von ihr unterscheidet.

Eine Leistung ist auch dann teilbar, wenn man sie in hinreichend verselbständigte Teile aufspalten kann.[1]

 

Rn 3

Mit der Regelung des § 105 stellt der Gesetzgeber maßgeblich auf sog. Sukzessiv-Lieferverträge ab, die auf der Grundlage eines einheitlichen Vertrags die fortlaufende Lieferung von gleichartigen Gütern zum Gegenstand haben, wie dies insbesondere bei Energieversorgungsverträgen der Fall ist.[2]

In der Vergangenheit wurde bei den Sukzessiv-Lieferverträgen angenommen, dass aufgrund des einheitlichen Vertragsverhältnisses eine Erfüllungswahl des Verwalters dazu führte, dass auch rückständige Zahlungsansprüche des Lieferanten aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung als Masseschulden in vollem Umfang zu erfüllen waren.[3]

 

Rn 4

Diese Konstellation führte dazu, dass es für den Verwalter regelmäßig nicht sinnvoll war, die Erfüllung des Vertrags zu wählen, vielmehr war es geboten, die Erfüllung des Ursprungsvertrags abzulehnen und ggf. einen neuen Liefervertrag abzuschließen. Dies wurde in der Praxis für den Fall der Energiebelieferungsverträge als unproblematisch angesehen, da die jeweiligen Lieferanten einem entsprechenden Kontrahierungszwang unterliegen und so allenfalls zuvor geltende Sonderkonditionen für den Schuldner nicht mehr zugunsten der Masse beansprucht werden konnten.[4]

 

Rn 5

Bereits auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 17 KO, wonach mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die bisherigen Erfüllungsansprüche aus beiderseits noch nicht oder noch nicht vo...

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