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Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei gleichzeitiger Zusatzvereinbarung außerhalb der notariellen Urkunde

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Parteien stritten sich darüber, ob im Rahmen ihrer Ehescheidung der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen oder ob dieser aufgrund ehevertraglicher Vereinbarungen auszuschließen war.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahre 1997 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe waren die in den Jahren 1997 und 1998 geborenen Töchter hervorgegangen. In einem notariellen Ehevertrag vom 21.1.1997 hatten sie u.a. den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Der Ehemann war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Gärtnereibetrieb seiner Eltern angestellt, die Ehefrau absolvierte eine Ausbildung zur Industriekauffrau.

Bei Abschluss des Vertrages war die Ehefrau schwanger. Um künftige ehebedingte Nachteile aufgrund der absehbaren Kindesbetreuung durch die Ehefrau beim Aufbau einer eigenen Altersversorgung abzumildern, schlossen die Parteien eine zusätzliche Abrede, die jedoch nicht Bestandteil des notariellen Vertrages wurde. Danach sollte die Ehefrau nach Beendigung ihrer Ausbildung im Betrieb der Eltern des Ehemannes zu einem Gehalt von 3.000,00 DM versicherungspflichtig angestellt werden und damit eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Nach Abschluss der Ausbildung wurde die Ehefrau wie vereinbart versicherungspflichtig angemeldet. Es wurden Versicherungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung für sie erbracht, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt in dem Betrieb mitarbeitete, sondern sich der Kindererziehung widmete. Die Leistungen wurden jedoch nicht durchgehend auf der Basis des vereinbarten Bruttoeinkommens entrichtet. Aus diesem Grunde erstrebte die Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungs...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Ausschluss des Versorgungsausgleichs  Leitsatz (amtlich) 1. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig, wenn die Parteien zugleich vereinbaren, ehebedingte Nachteile abzumildern, indem der ...

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