Leitsatz
Vollendet das arbeitslose Kind während des laufenden Kalenderjahrs das 21. Lebensjahr, so dass es nicht mehr nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen ist, und überschreiten seine bis dahin zugeflossenen Einkünfte und Bezüge den maßgebenden anteiligen Jahresgrenzbetrag, ist die Familienkasse nach § 70 Abs. 4 EStG berechtigt, die Festsetzung des Kindergelds vor Ablauf des Kalenderjahrs aufzuheben, wenn in den verbleibenden Monaten des Kalenderjahrs offenkundig auch nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Berücksichtigung als Kind vorliegen.
Normenkette
§ 32 Abs. 4, § 70 Abs. 4 EStG
Sachverhalt
Der Sohn der Klägerin war im Jahr 2002 arbeitslos gemeldet. Im November vollendete er das 21. Lebensjahr und war daher ab Dezember nicht mehr zu berücksichtigen. Die Familienkasse hatte ab November 2001 Kindergeld gezahlt, ohne die dem Sohn zufließenden Beträge zu ermitteln. Später stellte sie fest, dass der Grenzbetrag bereits überschritten wurde, und hob mit ?Bescheid vom September bzw. mit Einspruchsentscheidung vom November 2002 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Januar 2002 auf.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Familienkasse. Mit Erreichung des 21. Lebensjahrs im November 2002 sind die Berücksichtigungsvoraussetzungen ab Dezember 2002 weggefallen. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung im November 2002 stand fest, dass die bis dahin bezogenen Einkünfte und Bezüge des Sohns den Grenzbetrag von 11/12 (und sogar den Jahresbetrag) überschritten hatten. Die Familienkasse konnte daher die Festsetzung vor Ablauf des Kalenderjahrs rückwirkend aufheben.
Hinweis
Nach § 70 Abs. 4 EStG ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezü...