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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit u ... / 2.7 Zeitliche Festlegung

Manfred Arnold
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2.7.1 Durch Arbeitgeber

 

Rz. 42

Teil der Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber ist die Festlegung des Urlaubszeitpunkts. In der Praxis erfolgt die Festlegung regelmäßig unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers. Hier kann die Ablehnung eines Urlaubswunsches unproblematisch als Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers aus den in § 7 Abs. 1 BUrlG genannten Gründen verstanden werden.

2.7.2 Ohne Urlaubswunsch des Arbeitnehmers

 

Rz. 43

§ 7 Abs. 1 BUrlG enthält nicht nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers. So ist die Befugnis des Arbeitgebers anerkannt, den Urlaub auch ohne Urlaubswunsch des Arbeitnehmers festzulegen. Die Festlegung erfolgt weder nach § 315 BGB noch nach § 243 BGB. Der Arbeitgeber erfüllt mit der Festlegung seine Pflicht zur Urlaubsgewährung (dies ist zu trennen von der streitigen Pflicht zur Festlegung ohne Antrag, hierzu Rz. 21). Eine Erfüllung nach § 362 BGB tritt nur bei Beachtung der Vorgaben des § 7 Abs. 1 und 2 BUrlG ein. Äußert der Arbeitnehmer keine Wünsche, steht dem Arbeitgeber der Zeitpunkt der Festlegung frei.

 

Rz. 44

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor der Festlegung den Arbeitnehmer zu fragen.[1] Tritt der Arbeitnehmer entsprechend der Festlegung den Urlaub an, ist der Urlaubsanspruch erfüllt.[2] Auf die Frage, ob die Festlegung durch dringende betriebliche Belange oder durch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer bedingt ist, kommt es nicht an.[3]

 

Rz. 45

Ist der Arbeitnehmer vor der Festlegung nicht gefragt worden, hat der Arbeitnehmer das fehlende Einverständnis mit der einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.[4] Der 5. Senat des BAG versteht dies als Annahmeverweigerungsrecht des Arbeitnehmers, das keiner Begründung bedarf.[5] Der für das Urlaubsrecht zuständige 9. Senat des BAG verlangt weitergehend, dass der Arbeitnehmer zugleich ents...

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