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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / V. Rechtsentwicklung

Prof. Dr. Matthias Hiller , Dr. Philipp Maetz
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Rz. 11

[Autor/Zitation]

Nachdem die Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten zunächst lediglich gesetzlich vorausgesetzt und durch die Finanzrechtsprechung geprägt waren (vgl. zur Rechtsentwicklung ausführlich bei Krumm in HKMS[3], § 255 HGB Rz. 7 ff.), fand eine gesetzliche Definition erstmals mit dem BiRiLiG mit Wirkung ab dem 1.1.1986 in das Handelsbilanzrecht Eingang (BGBl. I 1985, 2355; vgl. insbes. auch BT-Drucks. 10/317, 87 ff. zu § 260 HGB-E; BT-Drucks. 10/4268, 101). Im Unterschied zur heutigen Regelung war die Herstellungskostenuntergrenze auf die Einzelkosten beschränkt. Zudem war in Abs. 4 der Geschäfts- und Firmenwert und seine Verteilung auf die künftigen Jahre seiner Nutzung geregelt. Ansonsten entspricht die heutige Regelung weitgehend der Erstfassung (Krumm in HKMS[3], § 255 HGB Rz. 8). Mit dem BilMoG v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102) wurde § 255 neu strukturiert (vgl. Kahle/Haas/Schulz in BKT, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz. 1 [12/2021]): Abs. 2 und Abs. 4 wurden neu gefasst und zudem Abs. 2a eingefügt. Zuletzt ist § 255 Abs. 1 Satz 3 durch das BilRUG v. 17.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245) um den Relativsatz ergänzt worden, der bezüglich der Anschaffungskostenminderung die Einzelzuordnung vorsieht. Eine inhaltliche Änderung ging hiermit nicht einher (vgl. auch BT-Drucks. 18/4050, 57).

[Autor/Zitation] Hiller/Maetz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 255 HGB, Randziffer 11

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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