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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 335b HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

Dr. Markus Adick
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A. Allgemeine Erläuterungen

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 335b sichert das verfassungsrechtlich fundierte Bestimmtheitsgebot für das Ordnungsgeldverfahren ab. Aufgrund des Sanktionscharakters des Ordnungsgeldverfahrens (vgl. § 335 Rz. 4) gilt das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG. Dieses erfordert, dass Normen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ihren Adressatenkreis eindeutig benennen. Deshalb stellt § 335b ausdrücklich klar, dass die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 331 f. auf die OHG und die KG iSv. § 264a anzuwenden sind. Gesellschaften iSd. § 264a sind solche, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist.

[Autor/Zitation] Adick in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 335b HGB, Randziffer 1

II. Bedeutung und Zweck

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Die durch das KapCoRiLiG v. 24.2.2000 eingeführte Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Einführung von § 264a zu sehen. Der EuGH hatte gerügt, dass Deutschland unter Verstoß gegen die Richtline 90/605 EWG die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des dritten Buchs des HGB nur auf KapGes., nicht aber auf OHG und KG angewendet hatte, bei denen ausschließlich eine KapGes. persönlicher haftender Gesellschafter ist (EuGH v. 22.4.1999 – C-272/97, ABl. EG 1999 Nr. C 204, 4). Durch § 264a schloss der Gesetzgeber diese Lücke. Dies hätte jedoch nicht ohne weiteres dazu geführt, dass auch die für KapGes. geltenden Straf- und Bußgeldnormen der §§ 331 ff. anwendbar gewesen wären (vgl. Altenhain in HKMS3/4, § 335b HGB Rz. 2; Gehm in Kirsch, Rechnungslegung, § 335b HGB Rz. 1 [4/2025]). Durch den ausdrücklichen Hinweis in § 335b ist das Bestimmtheitsgebot nunmehr gewahrt (Altenhain ...

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