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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / jj) Sonstiges

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 151

[Autor/Zitation]

Bedingte Erstattungsansprüche des TU gegenüber fremden Dritten werden korrespondierend zur Aufwandsentstehung in der Neubewertungsbilanz bilanziert:

  • Besteht eine Verpflichtung von Dritten (insbes. dem Verkäufer der Anteile), das TU von konkreten Risiken, zB aus einem Rechtsstreit freizustellen, ist ein entsprechender Anspruch unter der Voraussetzung seiner Werthaltigkeit anzusetzen, wenn und soweit das Risiko bereits in der Neubewertungsbilanz passiviert ist (DRS 23.55). Sind keine Risiken passiviert, entfällt auch die Aktivierung des Anspruchs: Der Sachverhalt wird als schwebendes Geschäft nicht abgebildet und ggf. später erfolgswirksam.
  • Forderungen gegenüber dem Verkäufer zur Zuzahlung ins Eigenkapital oder Forderungsverzichte sind bereits in der Neubewertungsbilanz abzubilden, soweit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Kontrollwechsel vorliegt. Dieser ist auch dann gegeben, wenn das Zuzahlungsversprechen oder der Forderungsverzicht aufschiebend bedingt durch das Wirksamwerden des Kaufvertrags (closing) erfolgt (ähnlich Störk/Deubert in Beck BilKomm.13, § 301 HGB Rz. 71).
 

Rz. 152

[Autor/Zitation]

Hat das TU aufschiebend bedingt entstehende, im JA noch nicht passivierte Verbindlichkeiten aus Besserungsscheinen, sind diese in der Neubewertungsbilanz zu passivieren, wenn und soweit die Anschaffungskosten der Anteile das darauf entfallende (ggf. anteilige) Eigenkapital zu Buchwerten des TU übersteigt (DRS 23.59; Hachmeister/Beyer in Beck HdR, C 401 Rz. 113 [7/2020]). Die Ratio lautet, dass das Aufleben der Verpflichtung aus Besserungsscheinen die Entstehung von bisher nicht erfassten Vermögenszuwächsen impliziert, und diese Implikation durch die höheren Anschaffungskosten für die Anteile als erfüllt gilt.

Hängt die Entstehung der Verpf...

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