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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IX. Personengesellschaften

Marc Rösch, Marc Schmidt
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Rz. 60

[Autor/Zitation]

Der Anwendungsbereich von § 274 erstreckt sich auf alle Personenhandelsgesellschaften iSv. § 264a Abs. 1 iVm. § 267 Abs. 2 und Abs. 3. Damit ist die Vorschrift zwingend für mittelgroße und große Personengesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 anzuwenden. Kleine Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 sind gem. § 274a Nr. 4 von der Anwendung der Vorschrift befreit. Diese sowie Personenhandelsgesellschaften, die nicht unter § 264a Abs. 1 fallen, können § 274 freiwillig anwenden. Im Hinblick auf den Bilanzausweis sind bei freiwilliger Anwendung nach § 274 Abs. 1 Sätze 1 und 2 § 266 Abs. 2 D. (Aktive latente Steuern) bzw. Abs. 3 E. (Passive latente Steuern) zu beachten. Im Falle der freiwilligen Anwendung von § 274 sind die übrigen Vorschriften der §§ 264 ff. nicht zwingend anzuwenden (vgl. IDW RS FAB 7 Rz. 18).

Die Vorschrift des § 274 betrifft bei Personenhandelsgesellschaften ausschließlich solche künftigen Steuerbe- oder -entlastungen, die in der Sphäre der Gesellschaft entstehen. Damit sind Steuerlatenzen ausschließlich für latente Gewerbesteuer zu bilanzieren. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Unterschiedsbeträge zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen in der Gesamthandsbilanz, Wertansätze in den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter sowie außerbilanzielle Korrekturen (zB Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG), soweit diese das Gesamthandsvermögen betreffen und zu zukünftigen Steuerbe- oder -entlastungen führen, zu berücksichtigen (vgl. IDW RS FAB 7 Rz. 20). Wertansätze in den Sonderbilanzen der Gesellschafter sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.

Auch solche temporären Differenzen, die sich erst bei Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-)Betriebs oder beim Ausscheiden eines Ge...

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