Prof. Dr. Clemens Wangler
Rz. 31
Die Inventur ist die Bestandsaufnahme der Positionen im Hinblick auf die Erstellung des Inventars. Inventur und Inventar haben vor allem Dokumentations- und Beweissicherungsfunktion, aber auch Korrekturfunktion (vgl. Drüen in HKMS3, § 240 HGB Rz. 2 mwN). Sie dienen damit letztlich der Informationsfunktion sowie dem Gläubiger- und Gesellschafterschutz als den tragenden Funktionen des JA (vgl. zu den Funktionen des JA Schildbach/Stobbe/Freichel/Hamacher, Der handelsrechtliche Jahresabschluss11, insbes. 39-77). Die Vereinfachungsangebote des Gesetzgebers in § 240 Abs. 3 und 4 sollen die Lasten des Kaufmanns begrenzen und dienen damit, wie auch die Vorschrift des § 241, der Wirtschaftlichkeit (vgl. Drüen in HKMS3, § 240 HGB Rz. 1). Das Inventar trägt dazu bei, die Erstellung von Jahres- und Konzernabschluss vorzubereiten (vgl. Ballwieser in MünchKomm. HGB4, § 240 Rz. 3).
Das Inventar zeigt sämtliche Vermögensgegenstände und erschwert folglich deren Unterschlagung und Veruntreuung. Es dokumentiert die Schulden und bewahrt vor einer Überschätzung der Vermögenslage (vgl. Ballwieser in MünchKomm. HGB4, § 240 Rz. 3). In der Literatur wird auch von der Präventivfunktion gesprochen (Hachmeister/Zeyer in HdJ, Abt. I/14 Rz. 10 [9/2021]).
Die Notwendigkeit einer Inventur ist verstärkt gegeben, wenn die Bestandsbuchführung zwar die Zugänge erfasst, auf eine gesonderte Erfassung der Abgänge innerhalb dieser Periode aber verzichtet wird, wodurch die Inventur zusätzlich eine Dispositionsfunktion erlangt (Hachmeister/Zeyer in HdJ, Abt. I/14 Rz. 11 [9/2021]).