Rz. 2
§ 241a bildet eine Vereinfachungsvorschrift für Einzelkaufleute, welche die Möglichkeit eröffnet, deren Buchführung und Bilanzierung im Verhältnis zum Umfang des Geschäftsbetriebs adäquat auszugestalten, verbunden mit einer Deregulierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten und mithin von Dokumentations- und Berichterstattungserfordernissen mit entsprechenden Kosteneinsparungen (vgl. BilMoG-Entwurf v. 30.7.2008, BT-Drucks. 16/10067, 1; Begründung zu Art. 1 Nr. 2 BilMoG-Entwurf v. 24.3.2009, BT-Drucks. 16/12407, 84). Der Intention des Gesetzgebers zufolge überschreiten Einzelkaufleute, die in den Anwendungsbereich von § 241a fallen und dessen Wahlrecht in Anspruch nehmen, simultan nicht die Schwellenwerte iSv. § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AO, so dass nicht nur eine Befreiung von der handelsrechtlichen, sondern auch von der steuerlichen Buchführungspflicht mit dem Resultat der Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 2 BilMoG-Entwurf v. 30.7.2008, BT-Drucks. 16/10067, 46).
Rz. 3
Durch eine Harmonisierung der Schwellenwerte in HGB und AO wird augenscheinlich vermieden, dass Einzelkaufleute, die zur Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht und damit insbes. zur Befreiung von der Erstellung einer Handelsbilanz sowie einer handelsrechtlichen GuV optieren, dennoch im System der Buchführung und Bilanzierung verbleiben würden, wenn sie aufgrund der weiterhin zu beachtenden steuerlichen Buchführungspflicht in § 141 Abs. 1 Satz 1 AO eine (originäre) Steuerbilanz samt einer steuerlichen GuV erstellen müssten. Allerdings ist dem Gesetzgeber insofern beizupflichten, dass hinsichtlich der HGB-Schwellenwerte zwar eine inhaltliche Anlehnung...