Dr. Philipp Rottke
, Alexander Schmackey
Rz. 19
Die JA der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden (§ 299 Abs. 2 Satz 1). Diese Vorschrift geht von der Vorstellung aus, dass auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellte Einzelabschlüsse die beste Grundlage für die Aufstellung des Konzernabschlusses sind. Schon die Regierungsbegründung zum AktG 1965 bezeichnete die Übereinstimmung der Stichtage aller einbezogenen Unternehmen als Idealzustand (Kropff, Aktiengesetz, 1965, 445). Andererseits verkennt das Gesetz nicht, dass einzelne Konzernunternehmen triftige Gründe für einen vom Konzernabschlussstichtag abweichenden Stichtag für die Aufstellung ihres Einzelabschlusses haben können (vgl. Rz. 22). § 299 Abs. 2 Satz 1 ist daher nur eine Sollvorschrift. Ein Abweichen davon bedarf aus der Sicht des Konzernabschlusses keiner Begründung und ist an keine einschränkenden Voraussetzungen gebunden (vgl. WP Handbuch18, Kap. G Rz. 185).
Rz. 20
Die Auffassung, dass die JA der einbezogenen Unternehmen nur dann auf einen vom Konzernabschlussstichtag abweichenden Stichtag aufgestellt werden dürfen, wenn nach dem für das einzubeziehende Konzernunternehmen maßgeblichen Recht oder aufgrund von Anordnungen der zuständigen Behörde ein abweichender Abschlussstichtag zugrunde zu legen ist (vgl. Biener/Berneke, BiRiLiG, 1986, § 299 HGB, 324), findet im Gesetz keine Grundlage; ebenso wenig kann aus dem Gesetz abgeleitet werden, dass der abweichende Stichtag eines in den Konsolidierungskreis eintretenden Unternehmens dem Stichtag des Konzernabschlusses anzupassen ist (aA Biener/Berneke, BiRiLiG, 1986, § 299 HGB, 324; Störk/Deubert in Beck BilKomm.13, § 299 HGB Rz. 10). Letzterem steht das Bestreben vieler Konzernleitungen nicht en...