Prof. Dr. Clemens Wangler
Rz. 44
Abs. 2, der den Begriff "permanente Inventur" nicht explizit verwendet, gestattet den Verzicht auf die körperliche Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag, sofern durch die Anwendung eines den GoB entsprechenden anderen Verfahrens, dh. eines Fortschreibungsverfahrens, gesichert ist, dass der Bestand zum Abschlussstichtag auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden kann. Die "permanente Inventur" stellt ein solches anderes Verfahren nach Abs. 2 dar (vgl. St/HFA 1/1990, WPg. 1990, 143, 145 f.). Der Sollbestand wird für den Istbestand genommen (Merkt in Hopt42, § 241 HGB Rz. 2). Der Verweis auf die GoB in Abs. 2 ermöglichte und ermöglicht es der Praxis, das Rechnungswesen an aktuelle und zukünftige Entwicklungen anzupassen, ohne dass Gesetzesänderungen erforderlich (gewesen) wären.
Rz. 45
Bei der permanenten Inventur weichen die Zeitpunkte bzw. weicht der Zeitraum körperlicher Bestandsaufnahmen vom Zeitpunkt der Inventaraufstellung ab. Die Bestände werden auch nicht, wie zB bei der ausgeweiteten Stichtagsinventur (vgl. dazu § 240 Rz. 60 f.), mit Hilfe von Übergangsrechnungen auf den Abschlussstichtag aufgenommen, sondern die Bestandsaufnahme erfolgt an mindestens einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem vorangehenden und dem neuen Abschlussstichtag.
Zu unterscheiden sind die totale permanente Inventur, die partiell permanente Inventur und die teilpermanente Inventur (vgl. Weiss/Heiden in HdR-E, § 241 HGB Rz. 45 [5/2013] mwN sowie auch Traut in BeckOGK HGB, § 241 Rz. 26 und 26.1 [9/2022]).
Zum Abschlussstichtag werden die Bestände aus der Bestandsfortschreibung (zB Lagerbuchführung) in das Inventar übernommen. Damit umfasst die permanente Inventur Elemente der körperlichen und der buchmäßigen Bestandsermittlungsverfahren (vgl. Quick in ...