Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer
, Sven Capousek
Rz. 5
Das Wahlrecht, abweichend vom Anschaffungskostenprinzip gem. § 341b Abs. 1 iVm. § 253 Abs. 1 mit dem Nennwert zu bilanzieren, besteht gem. Abs. 1 explizit nur für Namensschuldverschreibungen. Während es sich bei Inhaberschuldverschreibungen um Urkunden handelt, in denen sich der Emittent zu Leistungen an den Urkundeninhaber verpflichtet (vgl. Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute2, § 22 RechKredV Rz. 9), lauten Namensschuldverschreibungen auf den Namen des Berechtigten und sind nur im Wege der Forderungsabtretung übertragbar (vgl. Geib/Kölschbach, WPg 1999, 54, 55). Dabei handelt es sich gem. Postenbeschreibung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 RechVersV insbes. um Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die Anleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des bilanzierenden Versicherungsunternehmens im Schuldbuch eingetragen sind. Eine darüberhinausgehende Anwendung der Nennwertbilanzierung auch auf weitere Kapitalanlagen ist gerade mit Blick auf das damalige Beschwerdeverfahren der EU-Kommission gegen den ursprünglich weiteren Anwendungskreis und die daraus resultierende explizite Beschränkung auf Namensschuldverschreibungen zu verneinen.
Rz. 6
Die Ansatzvorschrift ist dabei nicht auf einen bestimmten Bilanzposten bezogen. Der Ausweis von Namensschuldverschreibungen erfolgt allerdings idR im Bilanzposten C.III.4.a Namensschuldverschreibungen. Nur wenn die Namensschuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen begeben wurden, ist der Ausweis in den Posten C.II.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder C.II.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht vo...