Rz. 94
Weiterhin sind Haftungsverhältnisse anzugeben, die nicht bereits unter § 251 fallen (vgl. Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 69). Verpflichtungen, die aus der Haftung oder Mithaftung für fremde Verbindlichkeiten erwachsen können, können ebenfalls nach Nr. 3a angabepflichtig sein, wenn das Haftungsschuldverhältnis nicht bereits in der Bilanz oder als Vermerk unter der Bilanz zu berücksichtigen ist (Kessler in BeckOGK HGB, § 285 Rz. 59 [1/2024]). Das gilt auch für die gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (§§ 126, 171) oder des Gesellschafters einer GbR (§§ 721 ff. BGB, zB Konsortien oder Arbeitsgemeinschaften), in denen jeder Beteiligte für die vom Konsortium/der Arbeitsgemeinschaft übernommene Verpflichtung im Außenverhältnis weitergehend als im Innenverhältnis haftet, es sei denn, die Haftung wurde wirksam auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Rz. 95
Gleiches gilt im Falle eingegliederter Gesellschaften für die Haftung der Hauptgesellschaft für die Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaften (§ 322 AktG). Zu denken ist auch an die Haftung des Vermögensübernehmers. Handelt es sich um die Fortführung einer Firma (§ 25), liegen ohnehin idR passivierungspflichtige Verbindlichkeiten vor. Im Falle der Haftung des Vermögensübernehmers nach § 419 BGB haftet der Übernehmer für alle Verbindlichkeiten des Vermögensüberträgers, im Falle des § 75 AO für die im Betrieb begründeten Steuerschulden.