Henrik Stutzmann
, Dr. Markus Suchanek
Rz. 301
Beim echten Factoring scheiden die verkauften Forderungen inklusive des Ausfall- bzw. Verzugsrisikos mit Wirksamkeit der Abtretung aus dem Vermögen des Factoring-Kunden aus und gehen auf den Factor über. Dieser wird sowohl zivilrechtlicher Inhaber als auch wirtschaftlicher Eigentümer der entsprechenden Forderungen. Sie sind daher nicht mehr in der Bilanz des Factoring-Kunden, sondern des Factors anzusetzen (vgl. auch Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 49; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 246 Rz. 54; Hennrichs in BeckOGK HGB, § 246 Rz. 187 [3/2023]; Ballwieser in MünchKomm. HGB4, § 246 Rz. 58; Thiele/Turowski in BKT, Bilanzrecht, § 246 HGB Rz. 244.1 [10/2014]). Bis zur Gutschrift des Forderungsgegenwerts durch den Factor ist beim Forderungsverkäufer eine Forderung gegen den Factor auszuweisen (vgl. auch Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 49; Hennrichs in BeckOGK HGB, § 246 Rz. 187 [3/2023]; Thiele/Turowski in BKT, Bilanzrecht, § 246 HGB Rz. 244.1 [10/2014]). Sofern beim Forderungsverkäufer Risiken verbleiben (zB Vertragsstrafe-, Schadensersatz-, Garantierisiken usw.), sind für diese in seiner Bilanz entsprechende Rückstellungen zu bilden bzw. zumindest Haftungsrisiken zu vermerken (vgl. auch Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 49; Hennrichs in BeckOGK HGB, § 246 Rz. 187 [3/2023]).
Rz. 302
Zur bilanziellen Behandlung des unechten Factorings gehen die Auffassungen auseinander. Die eine geht davon aus, dass wirtschaftlich ein durch Forderungsabtretung gesicherter Kredit des Factors vorliegt. Hiernach wäre die abgetretene Forderung unverändert bis zur Tilgung vom Factoring-Kunden auszuweisen, unter gleichzeitiger Bilanzierung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Factor (vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch5, K...