Prof. Dr. Clemens Wangler
Rz. 39
Vollständigkeit der Bestandsaufnahme heißt, dass als Ergebnis der Inventur ein Verzeichnis sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden, die dem Kaufmann zuzurechnen und deshalb gem. § 246 Abs. 1 in seine Bilanz aufzunehmen sind, vorliegen muss. Für die Zurechnung gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. im Einzelnen Rz. 32 ff.). Der qualitative Zustand, Beschädigungen, Mängel, verminderte oder fehlende Verwertbarkeit und Überbestände entbinden nicht von der Aufnahme. Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt auch die Vermeidung von Doppelerfassungen derselben Sachverhalte (vgl. auch Knop in HdR-E, § 240 HGB Rz. 24 [7/2011]).
Auch ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert gilt als Vermögensgegenstand (§ 246 Abs. 1 Satz 4). Rechnungsabgrenzungsposten, aktive sowie passive latente Steuern und aktivierte Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG müssen unbeschadet der für sie erforderlichen Aufzeichnungen nicht in das Inventar aufgenommen werden, da es sich hierbei nicht (zweifelsfrei) um Vermögensgegenstände oder Schulden handelt (Störk/Lewe in Beck BilKomm.13, § 240 HGB Rz. 22).
Rz. 40
Die Pflicht, sämtliche Schulden zu erfassen, erfordert auch eine sog. Inventur der Risiken, um insbes. die Vollständigkeit des JA im Bereich der Rückstellungen sicherzustellen (vgl. bereits Leffson, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung7, 222). Die Grundlage für diese Inventur der Risiken stellen Aufzeichnungen über alle Verpflichtungen, insbes. über Dauerrechtsverhältnisse und schwebende Geschäfte, dar. Diese Aufzeichnungen werden in der Praxis häufig in den jeweiligen Fachabteilungen des Unternehmens geführt.
Rz. 41
Es ist zweckmäßig, neben der Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden ein Verzeichnis aller fü...