Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 30
Der Kaufmann hat nach § 242 Abs. 1 Satz 1 "sein Vermögen" und "seine Schulden" in der Bilanz auszuweisen. Bei der Aufstellung ist darum bereits die personale Vermögenszuordnung zu beurteilen, die sich aus den Regelungen zur subjektiven Zurechnung von Vermögensgegenständen und Schulden in § 246 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ergibt (Hennrichs in MünchKomm. BilR, § 247 HGB Rz. 1, 6). Die subjektive Zurechnung zum Vermögen des Kaufmanns ist eine Frage der konkreten Bilanzierungsfähigkeit (Dicken/Henssler, Bilanzrecht2, Rz. 339 ff.). Die Vermögenszuordnung im Sinne einer "Vermögenszugehörigkeit" (Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht9, 68) setzt die bestehende Vermögenseigenschaft voraus. Erst wenn feststeht, dass ein Vermögensgegenstand iSd. § 246 Abs. 1 Satz 1 existiert, kann über seine persönliche Zurechnung entschieden werden (vgl. Braun in Kölner Komm. RLR, § 246 HGB Rz. 8, 10). Erst nachdem das Was der Aktivierung feststeht, ist über die Frage des bei wem zu befinden. Insoweit ist die persönliche Zurechnung eine nachgeordnete Aktivierungsvoraussetzung. Dabei hat der Kaufmann in seiner Bilanz nach hM nur das Betriebsvermögen, nicht dagegen auch das Privatvermögen auszuweisen (Ballwieser in MünchKomm. HGB4, § 246 Rz. 11; Winnefeld, Bilanz-Handbuch5, Kap. A Rz. 80). Diese Auffassung kann sich ua. auf den Wortlaut der Vorschrift in Abs. 1 Satz 1 stützen, der in Bezug auf den Kaufmann von "seinem" Vermögen und "seinen" Schulden spricht (Drüen in KKD10, § 242 HGB Rz. 1b; Merkt in Hopt41, § 246 HGB Rz. 24). Gemeint sind damit das Vermögen und die Schulden des Kaufmanns gerade in seiner Eigenschaft als Kaufmann, und nicht als Privatperson. Auf den möglichen Haftungszugriff der Gläubiger auf das Privatvermögen des Kaufmanns und ihre Befriedigung wegen Gesch...